Bauabnahme


Für den Werkvertrag ist die Abnahme in § 640 BGB geregelt. Sie ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk akzeptiert, und somit von erheblicher Bedeutung für die Abwicklung eines Werkvertrages.

Der Unternehmer hat Anspruch auf die Abnahme, wenn das Werk – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist. Ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, bestimmt sich danach, ob es dem Auftraggeber zumutbar ist, die Werkleistung abzunehmen und die hierdurch eintretenden Rechtsfolgen hinzunehmen. Ein wesentlicher Mangel kann dann vorliegen, wenn entweder die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit des Werks wesentlich beeinträchtigt ist oder der Mangel ein erhebliches finanzielles Gewicht hat, d. h. erhebliche finanzielle Aufwendungen zu seiner Beseitigung erfordert.

Die Abnahme ist vom Besteller ausdrücklich zu erklären, in der Praxis erfolgt aber häufig nur eine stillschweigende Abnahme (konkludente Abnahme), die z. B. in der Regel in einer vollständigen Zahlung der Vergütung gesehen werden kann.[1] Dazu muss das Verhalten des Bestellers die Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht ausdrücken.[2] Außerdem tritt die Abnahme ohne Erklärung des Bestellers ein (fiktive Abnahme), wenn der Besteller zur Abnahme verpflichtet ist und die Abnahme trotz Fristsetzung des Unternehmers nicht erklärt (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Die Abnahme hat insbesondere folgende Wirkungen:

  • Die Vergütung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und ist zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB).
  • Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über (Gefahrübergang, § 644 BGB).
  • Der Besteller verliert bestimmte Ansprüche hinsichtlich solcher Mängel, die er bei Abnahme kennt, aber nicht vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB).
  • Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt nach der Abnahme beim Besteller (Beweislastumkehr), soweit nicht bei Abnahme ein Vorbehalt erklärt wurde.
  • Die Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche beginnt zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB).
  • Der Besteller verliert einen Anspruch auf eine vom Unternehmer verwirkte Vertragsstrafe, soweit nicht bei Abnahme ein Vorbehalt erklärt wurde (§ 341 Abs. 3 BGB).
  • Der Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werden.

Sofern nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme nicht möglich ist, (z. B. unkörperliche Werke wie Theateraufführung, Konzert) treten die Wirkungen der Abnahme mit Vollendung ein, § 646 BGB.

 

Besonderheiten beim Bauvertrag mit VOB/B

Sofern bei einem Bauvertrag die Geltung des Teils B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), d. h. der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“, vereinbart ist, werden die Regelungen des BGB insbesondere durch § 12 VOB/B teilweise abgeändert. Es bestehen folgende Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede:

  • Voraussetzungen
    • Wie nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden (§ 12 Nr. 3 VOB/B).
    • Im Unterschied zum BGB hat der Auftragnehmer auch Anspruch auf Teilabnahmen (§ 12 Nr. 2 VOB/B).
  • Verfahren
    • Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags ist der Auftraggeber zur Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer verpflichtet (§ 12 Nr. 1 VOB/B). Es kann jedoch auch eine andere Frist vereinbart werden.
    • Auf Verlangen einer Vertragspartei ist die Abnahme gemäß § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B in einer besonderen Form durchzuführen (förmliche Abnahme). Bei einer förmlichen Abnahme wird das Bauwerk begangen. In der Regel sind dabei Auftraggeber und Auftragnehmer anwesend. Jede Vertragspartei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Bei der förmlichen Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in das etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen und etwaige Einwendungen des Auftragnehmers gegen vom Auftraggeber behauptete Mängel und geforderte Vertragsstrafen aufzunehmen sind.
    • Wie unter alleiniger Geltung des BGB ist eine stillschweigende Abnahme möglich.
    • Ergänzend zu § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB regelt die VOB/B Einzelheiten zur fiktiven Abnahme. Ist keine förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart und wird auch keine Abnahme von einer der Vertragsparteien verlangt, gilt die Leistung mit dem Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen (§ 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B). Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Werkleistung oder einen Teil der Werkleistung benutzt, gilt die Abnahme bereits nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme (§ 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B).
  • Wirkungen:
    • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht auf den Auftraggeber über (Übergang der Gefahr) (§ 12 Nr. 6 VOB/B, vorrangig aber § 7 VOB/B).
    • Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt zu laufen (Beginn der Gewährleistungsfrist) (§ 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B).
    • Wie nach § 341 Abs. 3 BGB kann eine etwa verwirkte Vertragsstrafe vom Auftraggeber nicht mehr gefordert werden, wenn er sich diese nicht bei Abnahme vorbehalten hat (§ 11 Nr. 4 VOB/B).


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